Die SATZUNG

„Taube Kinder lernen hören! Gesellschaft zur Förderung des
Implant Centrums Freiburg e.V.“

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „Taube Kinder lernen hören! Gesellschaft zur Förderung des Implant Centrums Freiburg“.
(2) Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau; er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg einzutragen und führt danach zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Gegenstand und Ziel des Vereins

(1) Zweck, Gegenstand und Ziel des Vereins liegen in den Bereichen
1.1 Förderung von ertaubten und gehörlosen Kindern und Jugendliche am Implant Centrum Freiburg .
1.2 Verbesserung der medizinischen, therapeutischen und pädagogischen Belange der betroffenen Kinder und Jugendlichen einschließlich individueller Förderung und Schulung ihrer auf auditiver Wahrnehmung beruhenden Fähigkeiten.
1.3 Unterstützung von Maßnahmen zur wissenschaftlichen Fortentwicklung mit dem Ziel, ertaubten oder gehörlosen Kindern das Hörvermögen wiederherzustellen.
1.4 Öffentlichkeitsarbeit und Informationsveranstaltungen für betroffenes und nichtbetroffenes Publikum.
1.5 Materielle und ideelle Unterstützung und Förderung des Implant Centrum Freiburg und dessen Ausbau.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Werden Mittel des Vereins dem Implant Centrum Freiburg über das Universitätsklinikum Freiburg zugewendet, ist sicherzustellen, dass seitens des Klinikums oder der Medizinischen Fakultät keinerlei Einbehalte erfolgen.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Ziele des Vereins unterstützen will.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(3) Der Vorstand kann die Entscheidung über den Erwerb der Mitgliedschaft dem 1. Vorsitzenden des Vereins übertragen.

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch den Tod der natürlichen, durch Auflösung der juristischen Person.
b. durch schriftliche Austrittserklärung, spätestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres, jeweils zum 31. Dezember eines Jahres.
c. durch Ausschluss

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er kann erfolgen
 
c.a. bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf eines Geschäftsjahres.
c.b. wenn das Verbleiben dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schadet.
Der Ausschluss ist dem Ausscheidenden schriftlich mitzuteilen und auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben Sitz und Stimmen in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
(3) Alle Mitglieder haben die Pflicht, zur Erfüllung des Vereinszwecks gem. §2 dieser Satzung beizutragen.
(4) Juristische Personen erfüllen ihre Rechte und Pflichten durch eine zur Vertretung berechtigte natürliche Person.

§6 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für natürliche und juristische Personen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.
(3) Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei.

§7 Organe des Vereins

a. die Mitgliederversammlung
b. das Präsidium
c. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal nach Ablauf des Kalenderjahres in den ersten sechs Monaten des Folgejahres stattfinden. Der Vorstand legt den Versammlungstermin fest und lädt zu der Mitgliederversammlung ein.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(3) Schriftliche Anträge müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingehen und begründet werden
(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und ist für folgendes zuständig
a. Satzungsänderungen
b. Festsetzung des Beitrages gem. §6
c. Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und des Kassenprüfers
d. Genehmigung des Kassenberichts
e. Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes
f. Auflösung des Vereins
(5) Der Vorstand ist befugt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand ist darüber hinaus verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich fordern
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Familienmitgliedschaft hat die Familie nur eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, es sei denn, dass diese Satzung andere Regelungen vorsieht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(8) Jedes Mitleid ist berechtigt, sich durch ein anderes Vereinsmitglied, das seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen hat, vertreten zu lassen. Mehrfachvertretung ist zulässig.
(9) Satzungsänderungen bedürfen gem. §8 Absatz 4 eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Der 1. Vorsitzende – im Verhinderungsfalle einer seiner Vertretet – leitet die Mitgliederversammlung.
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§9 Präsidium

(1) Das Präsidium des Vereins besteht aus dem Präsidenten und bis zu zwei Vizepräsidenten. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Präsidium repräsentiert den Verein. Ihm obliegt die Festigung des Ansehens des Vereins, der Ausbau der Beziehungen und Verbindungen, sowie die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben. Das Präsidium ist berechtigt, in beratender Funktion an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
(3) Das Präsidium kann nur aus Mitgliedern des Beereins gebildet werden.
(4) Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Amtszeit aus, wird dessen Stelle bis zur nächsten Wahl mit einem von Präsidium und Vorstand gewählten Mitglied des Vereins besetzt.
(5) Die Präsidiumsmitglieder erhalten für Ihre Tätigkeit keine Vergütung.

§10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern, denen durch den Gesamtvorstand einvernehmlich die Verantwortung für bestimmte Ressorts oder Aufgaben übertragen werden.
(2) Der Vorstand wird auf Die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Der von der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg auf den Lehrstuhl für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde berufene Professor wird stets nicht stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand. Mit seiner Emeritierung wird er für die Dauer von sechs Jahren stimmberechtigtes Vorstandsmitglied.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Ersten Vorsitzenden und dem Schatzmeister gemeinsam vertreten.
(5) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestimmen.
(6) Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit von den Mitgliedern gewählt.
(7) Der Vorstand leitet den Verein und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, er erledigt die laufenden Geschäfte und handelt nach einer von der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Geschäftsordnung. Nach deren Maßgabe beschließt er zwischen den Mitgliederversammlungen über alle Angelegenheiten des Vereins.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen.
(9) Scheidet während der Amtszeit der Erste Vorsitzende aus, tritt an seine Stelle bis zur nächsten Wahl der stellvertretende Vorsitzende.
Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder aus dem Mitgliederkreis ein weiteres Vorstandsmitglied, dessen Amtszeit solange währt, wie die des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes.
(10) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

§11 Rechnungslegung

(1) Über alle Ausgaben im Sinne des §2 entscheidet der Vorstand im Rahmen der Geschäftsordnung.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen und müssen sämtlich durch Belege nachweisbar sein.

§12 Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes können Ehrenmitglieder durch das Präsidium und den Vorstand ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§13 Auflösung

(1) Der Verein kann nur auf Antrag des Präsidiums und des Vorstandes in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens ¾ aller Mitglieder vertreten sind, aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss ist mit einer ¾ Mehrheit der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist; in der Einladung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen. Auch in dieser Versammlung ist für die wirksame Auflösung des Vereins eine ¾ Mehrheit der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks – Schließung des Implant Centrum Freiburg – fällt das Vermögen nach Abzug von eventuellen Verbindlichkeiten an das Land Baden-Württemberg mit der Maßgabe, die ihm zufließenden Mittel und Vermögenswerte nur für die in §2 genannten Zwecke zu verwenden.
(3) Ein Beschluss über eine solche Verwendung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

§14 Schlussbestimmungen

Sollten seitens des Registergerichts oder anderer Behörden textliche oder aussagemäßige Korrekturen der Satzung zwingend vorgeschrieben werden, so ist der Vorstand ermächtigt, diese Korrekturen textliche oder aussagemäßig vorzunehmen.

Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung am 3. Mai 1995 in Freiburg im Breisgau verabschiedet.